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BAG entscheidet zugunsten der von uns vertretenen Arbeitgeberin

Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist nach Anhörung der Parteien am 18.1.2012 unserer Argumentation gefolgt und hat zugunsten der von uns vertretenen Arbeitgeberin entschieden (Aktenzeichen: 7 ABR 83/10). Dabei ging es um den folgenden Sachverhalt aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts:

Da die Arbeitgeberin mangels freier Stelle ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nach Ende der Ausbildung trotz seines Übernahmeverlangens aus ihrer Sicht nicht übernehmen konnte, war Sie aufgrund der gesetzlichen Regelung dieser Problematik gezwungen, ein Verfahren nach § 78a BetrVG vor dem Arbeitsgericht Detmold einzuleiten. In diesem Verfahren ließen sich der beteiligte Betriebsrat UND die JAV jeweils von eigenen Rechtsanwälten vertreten.


Im Anschluss an das Verfahren verlangte der Betriebsrat die Erstattung der Kosten für beide Rechtsanwälte nach § 40 BetrVG. Die Arbeitgeberin zahlte die Kosten des Rechtsanwaltes des Betriebsrates, verweigerte jedoch die Kostenübernahme für den Anwalt der JAV unter anderem mit dem Argument, dass eine zweifache Vertretung nicht erforderlich im Sinne des § 40 war und auch kein Ausnahmefall, wie zum Beispiel eine Interessenskollision zwischen Betriebsrat und JAV vorlag.


Um die Kostenerstattung führten der Betriebsrat und zunächst auch die JAV ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Detmold (Aktenzeichen: 3 BV 38/08). Das Arbeitsgericht Detmold wies den Antrag der Arbeitnehmerseite am 22. 1. 2009 mit unseren Argumenten ab. Gegen diese Entscheidung legten Betriebsrat und JAV Beschwerde vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Aktenzeichen: 13 TaBV 18/09) ein. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss des Arbeitsgerichts auf und gab dem Betriebsrat Recht. Lediglich der Antrag auf Erstattung von Fahrkosten an die auswärtigen Anwälte der JAV wurde abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.


Dagegen wandten wir uns mit unserer Nichtzulassungsbeschwerde. Diese war erfolgreich, da das BAG von einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache ausging – höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage, ob und wenn ja wann eine JAV einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen darf, den der Arbeitgeber zusätzlich bezahlen muss, gab es bis Dato nicht.


Nach der erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch RA Arndt Stückemann auch das folgende Revisions-, bzw. Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BAG geführt. Das BAG entschied am 18.1.2012 in unserem Sinne, hob die Entscheidung des LAG Hamm auf und wies die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold zurück. Damit ist die Angelegenheit rechtskräftig entschieden.


Die Begründung dieser Entscheidung, die bundesweit Bedeutung haben kann, liegt uns noch nicht vor, wir kommen darauf zurück, sobald sie abgefasst ist

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