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Neues Urteil des BGH zur Störerhaftung beim Filesharing

Am 12.5.2010 hat der BGH in einer seit längerem erwarteten Entscheidung das Urteil verkündet: Nach der Entscheidung zu dem Akteneichen I ZR 121/08 kann ein WLAN-Betreiber, wenn sein mangelhaft gesichertes Netzwerk durch einen unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, nur auf Unterlassung, aber nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Die schriftliche Begründung des Urteil liegt noch nicht vor. Hier zunächst der Text der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 12.5.2010 zum Urteil des BGH vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens:

"Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte."

Quelle: Pressemitteilung Nr. 101/2010 der Pressestelle des Bundesgerichtshofes

Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung diese Entscheidung für die weitere Entwicklung des Filesharing-Rechts hat. Zunächst ist wie bei allen Urteilen des BGH zu beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht ohne weitere Prüfung verallgemeinert werden können. Dazu ist vor allem die schriftliche Begründung des Urteils erforderlich, die noch nicht veröffentlicht ist. Wichtig erscheint uns zunächst der Hinweis, dass das jetzige Urteil des BGH kein Freibrief für ungehemmtes Filesharing ist, selbst wenn sich, wie wir vermuten, die Abwehrmöglichkeiten gegen Abmahnungen durch das jetzige Urteil verbessern. Beachtet werden muss, dass der betroffene Beklagte vor dem BGH beweisen konnte, dass er nicht selbst Täter einer Urheberrechtsverletzung war, da er verreist war. Beachtenswert ist auch, dass der BGH der "Entschuldigung", das eigene WLAN sein nicht gesichert gewesen, eine Absage erteilt hat, indem er die grundsätzliche Verpflichtung des Betreibers festgestellt hat, für eine zumutbare Sicherung auf dem Stand der Technik Sorge zu tragen.

Andererseits ist zumindest nach der Pressemitteilung sehr erfreulich, dass der BGH (bei fehlendem Vorsatz!) keinen Schadensersatzanspruch des Verletzten bejaht, hat sondern nur einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 100,- € gewährt. Wenn tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung durch Dritte über ein mangelhaft gesichertes WLAN im Raum steht, kann der grichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs wirksam durch die Abgabe einer (eventuell modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung begegnet werden - dabei muss auch überlegt werden, ob 100,- € Abmahnkosten nicht sogleich gezahlt werden sollten, oder ob das Risiko einer Klage auf Zahlung dieses Betrages (mit einem solch geringen Streitwert) nicht in Kauf genommen werden kann.

Im Ergebnis ist die Rechtslage durch das jetzige Urteil nicht einfacher, sondern komplizierter geworden - bedenken Sie bitte, dass es sich beim Filesharing um eine mittlerweile umfassende rechtliche Materie handelt, bevor Sie sich auf kostenlose Informationen aus dem Internet verlassen, anstatt einen Rechtsanwalt um Rat zu fragen, der Ihren Einzellfall prüft und die bislang ergangenen Entscheidungen nicht nur kennt, sondern auch zutreffend einordnen kann.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite, sobald das volllständige Urteil vorliegt.


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