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Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung

Wer hat nicht schon einmal die leidige Erfahrung gemacht, zu Hause von Werbeanrufen belästigt worden zu sein? Dies soll mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, welches seit dem 04. August 2009 in Kraft ist, anders werden.

Das Gesetz verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben.

Im Einzelnen sieht das neue Gesetz folgende Verbesserung für Verbraucher vor:

1.
Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können künftig mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden. Es wird klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat Werbeanrufe erhalten zu wollen.

2.
Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe konnten bislang nicht erkannt und verfolgt werden, da sich wegen der Rufnummerunterdrückung nicht feststellen ließ, wer für den anruf verantwortlich war. Bei Verstößen gegen das Verbot droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

3.
Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, am Telefon abgeschlossene Verträge zu widerrufen. Sie können nun auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen, die sie über das Telefon abgeschlossen haben, widerrufen. Bislang waren diese Vertragstypen aus der Regelung ausgenommen. Der Widerruf bewirkt, dass der Vertrag nicht erfüllt werden muss. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform, also etwa per Email oder per Telefax erhalten hat.

4.
Der Schutz der Verbraucher vor im Internet ungewollt abgeschlossenen oder untergeschobenen Verträgen wird verbessert. Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in Textform nicht belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistung, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig unbefristet widerrufen. Bislang ging dies in den Fällen nicht, in denen der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit (angeblicher) ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hatte. Bislang wurde diese Regelung von unseriösen Anbietern derart ausgenutzt, dass Verbrauchern Verträge untergeschoben wurden.

5.
Änderungen ergeben sich auch bei der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Eine Kündigung oder eine dazu benötigte Vollmacht bedarf dann der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Diese Regelung soll insbesondere verhindern, dass ein neuer Anbieter den bisherigen Vertrag des Verbrauchers ohne entsprechende Erlaubnis des Verbrauchers kündigt. Relevant ist die Regelung vor allem beim Wechsel eines Telefon- oder Stromanbieters, wo häufig der neue Anbieter die Vertragsbeendigung beim alten Anbieter übernimmt.

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