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"Anrechnung" von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren neu geregelt.

Am 5. 8. 2009 hat der Gesetzgeber eine wichtige Frage zur Anrechnung von Rechtsanwaltsgebühren neu geregelt: § 15a RVG ist in Kraft getreten. Diese Neuregelung hat vor allem Auswirkungen auf gerichtliche Kostenerstattungsverfahren, in denen zuletzt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 07.03.2007 (AZ: VIII ZR 86/06) eine erhebliche Unsicherheit entstanden war.

Anrechnungsvorschriften gibt es im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und seinem Vorgänger, der BRAGO, schon lange. Die Anrechnung bewirkt im Ergebnis, dass zum Beispiel außergerichtliche Gebühren des Rechtsanwaltes teilweise später wegfallen wenn ein Gerichtsverfahren geführt werden muss. Begründet wird dies damit, dass es dem Anwalt regelmäßig leichter fällt, ein Prozessverfahren zu führen, wenn er sich bereits außergerichtlich in den Fall einarbeiten konnte und dadurch Teile seiner Arbeit "weiterverwerten" kann.

Bei der außergerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt entsteht regelmäßig die "Geschäftsgebühr", wenn die Gegenseite im Auftrag des Mandanten angeschrieben wird. Wird eine Klage eingereicht, entsteht die "Verfahrensgebühr". Aufgrund der Anrechnungsvorschriften fielen im Ergebnis Teile Gesamtgebühren weg, die eigentlich theoretische Frage mit erheblichen praktischen Auswirkungen war jedoch, ob ein Teil der Geschäftsgebühr, oder ein Teil der Verfahrensgebühr entfällt.

Hierzu hat der BGH zuletzt entschieden, dass die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, also ein Teil der Verfahrensgebühr wegfällt.

Diese Entscheidung hatte Auswirkungen auf das Kostenfestsetzungsverfahren, in dem Kosten im Fall des Obsiegens gegen den Gegner festgesetzt werden: Im Kostenfestsetzungsverfahren wurde die Verfahrensgebühr gekürzt, der Gegner profitierte von der Anrechnung – obwohl er dies nicht verdient hat. Um dieses Ergebnis zu verhindern mussten sich Rechtsanwälte damit behelfen, im Ergebnis die volle Geschäftsgebühr mit einzuklagen, so dass später eine Anrechnung stattfinden konnte. Auch die Rechtschutzversicherungen beriefen sich auf diese Verpflichtung, leidtragende waren vor allem Rechtsanwälte, einerseits durch unnötige Mehrarbeit, andererseits da sie unter Umständen das Risiko trugen, weniger Geld für ihre in diesem Fall durch das positive Gerichtsurteil erwiesenermaßen gute Arbeit zu bekommen.

Durch die Gesetzesänderung in Form des § 15a RVG soll dieses Chaos nun ein Ende finden. Hier der Wortlaut der neuen Vorschrift:

"§ 15a Anrechnung einer Gebühr

1. Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

2. Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."

Durch die Vorschrift ist im Ergebnis klargestellt, dass jedenfalls der Gegner nicht ungerechtfertigt von einer Anrechnung profitieren soll. Es dürfte damit feststehen, dass zu seinen Gunsten ohne Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des Abs. 2 keine Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren stattfinden kann.

Die weitere Entwicklung und vor allem die Umsetzung der neuen Vorschrift in der Praxis bleibt abzuwarten, spannend wird zusätzlich die Frage, wie welche Gebühren in Mahnverfahren geltend zu machen sind.

Weitere Informationen finden sich in einer Pressemitteilung des BMJ vom 5.8.2009.

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