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Reichweite von Patientenverfügungen seit 18.06.2009 gesetzlich geregelt

Nach über sechsjährigen Bemühungen hat sich der Bundestag mehrheitlich für die vom rechtspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion MdB Joachim Stünker eingebrachte Lösung für Patientenverfügungen entschieden. Danach werden Patientenverfügungen im Kern immer für verbindlich erklärt, wenn ein schriftlicher Patientenwille vorliegt.

Er gilt auch unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Beispielsweise könnte ein Motorradfahrer schriftlich festlegen, dass im Falle eines Komas das Beatmungsgerät abgeschaltet werden muss, wenn ihm beide Beine abgenommen werden müssen. Ohne eine schriftliche Verfügung muss wie bisher der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Sind sich gesetzlicher Betreuer und Arzt bei dieser Entscheidung nicht einig, wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet.

Gleichwohl sollte nach unserer Auffassung immer die Vollmachtslösung vorgezogen werden, bei der ein Vertrauter die Vollmacht erhält, die Vorstellungen des Patienten durchzusetzen, weil der Bevollmächtigte auf alle etwaigen Situationen reagieren kann. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist insbesondere für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, so bei Grundbesitz, richtig.

Zu der gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesjustizministerium am 18.6.09 die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

"Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute in 3. Le­sung den Vor­schlag des Ab­ge­ord­ne­ten Stün­ker für eine ge­setz­li­che Re­ge­lung zur Wirk­sam­keit und Reich­wei­te von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung be­schlos­sen. Künf­tig wer­den die Vor­aus­set­zun­gen von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen und ihre Bin­dungs­wir­kung ein­deu­tig im Ge­setz be­stimmt. Mit einer Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung soll dem Arzt der Wille eines Pa­ti­en­ten ver­mit­telt wer­den, der sich zur Frage sei­ner me­di­zi­ni­schen Be­hand­lung nicht mehr selbst äu­ßern kann.

"End­lich gibt es mehr Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit im Um­gang mit Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Vor allem die über 8 Mil­lio­nen Men­schen, die be­reits eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung haben, kön­nen sich in Zu­kunft dar­auf ver­las­sen, dass ihr Selbst­be­stim­mungs­recht ge­ra­de in einer Phase schwe­rer Krank­heit be­ach­tet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jah­re­lan­gem Rin­gen ge­lun­gen ist, die Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­setz­lich zu ver­an­kern und damit die be­rech­tig­ten Er­war­tun­gen von Mil­lio­nen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern zu er­fül­len. Alle Be­tei­lig­ten brau­chen klare Vor­ga­ben und ver­läss­li­che Re­ge­lun­gen, wenn sie über ärzt­li­che Ein­grif­fe bei Men­schen ent­schei­den müs­sen, die ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Obers­tes Gebot ist dabei die Ach­tung des Pa­ti­en­ten­wil­lens. Die heute be­schlos­se­ne Re­ge­lung ent­hält daher zu Recht keine Ein­schrän­kung der Ver­bind­lich­keit von Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen. Sie gel­ten in jeder Le­bens­pha­se. Wir knüp­fen die Be­acht­lich­keit des Pa­ti­en­ten­wil­lens weder an hohe bü­ro­kra­ti­sche An­for­de­run­gen noch an Art oder Sta­di­um einer Krank­heit. Künf­tig ist jede schrift­li­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung, die der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on ent­spricht, für alle Be­tei­lig­ten ver­bind­lich. Wir stel­len si­cher, dass die Men­schen in jeder Phase ihres Le­bens selbst ent­schei­den kön­nen, ob und wie sie be­han­delt wer­den möch­ten. Zu­gleich ge­währ­leis­ten wir, dass bei Miss­brauchs­ge­fahr oder Zwei­feln über den Pa­ti­en­ten­wil­len das Vor­mund­schafts­ge­richt als neu­tra­le In­stanz ent­schei­det.", sagte Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­git­te Zy­pries.

Zu den Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen:

  • Voll­jäh­ri­ge kön­nen in einer schrift­li­chen Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung im Vor­aus fest­le­gen, ob und wie sie spä­ter ärzt­lich be­han­delt wer­den wol­len, wenn sie ihren Wil­len nicht mehr selbst äu­ßern kön­nen. Künf­tig sind Be­treu­er und Be­voll­mäch­tig­ter im Fall der Ent­schei­dungs­un­fä­hig­keit des Be­trof­fe­nen an seine schrift­li­che Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung ge­bun­den. Sie müs­sen prü­fen, ob die Fest­le­gun­gen in der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung der ak­tu­el­len Le­bens-​ und Be­hand­lungs­si­tua­ti­on ent­spre­chen und den Wil­len des Be­trof­fe­nen zur Gel­tung brin­gen.
  • Nie­mand ist ge­zwun­gen, eine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung zu ver­fas­sen. Pa­ti­en­ten­ver­fü­gun­gen kön­nen je­der­zeit form­los wi­der­ru­fen wer­den.
  • Gibt es keine Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung oder tref­fen die Fest­le­gun­gen nicht die ak­tu­el­le Si­tua­ti­on, muss der Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­te unter Be­ach­tung des mut­maß­li­chen Pa­ti­en­ten­wil­lens ent­schei­den, ob er in die Un­ter­su­chung, die Heil­be­hand­lung oder den ärzt­li­chen Ein­griff ein­wil­ligt.
  • Eine Reich­wei­ten­be­gren­zung, die den Pa­ti­en­ten­wil­len kraft Ge­set­zes in be­stimm­ten Fäl­len für un­be­acht­lich er­klärt, wird es nicht geben.
  • Die Ent­schei­dung über die Durch­füh­rung einer ärzt­li­chen Maß­nah­me wird im Dia­log zwi­schen Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­tem vor­be­rei­tet. Der be­han­deln­de Arzt prüft, was me­di­zi­nisch in­di­ziert ist und er­ör­tert die Maß­nah­me mit dem Be­treu­er oder Be­voll­mäch­tig­ten, mög­lichst unter Ein­be­zie­hung naher An­ge­hö­ri­ger und sons­ti­ger Ver­trau­ens­per­so­nen.
  • Sind sich Arzt und Be­treu­er bzw. Be­voll­mäch­tig­ter über den Pa­ti­en­ten­wil­len einig, be­darf es kei­ner Ein­bin­dung des Vor­mund­schafts­ge­richts. Be­ste­hen hin­ge­gen Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten, müs­sen fol­gen­schwe­re Ent­schei­dun­gen vom Vor­mund­schafts­ge­richt ge­neh­migt wer­den.

Über eine ge­setz­li­che Ver­an­ke­rung der Pa­ti­en­ten­ver­fü­gung wurde lange dis­ku­tiert. Be­reits im Jahr 2004 hatte das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf für eine ge­setz­li­che Re­ge­lung vor­ge­legt. Da die Ab­ge­ord­ne­ten des Deut­schen Bun­des­ta­ges die­ses wich­ti­ge Thema je­doch ohne die Bin­dung an Frak­ti­ons­gren­zen be­ra­ten woll­ten, hat die Bun­des­re­gie­rung auf einen ei­ge­nen Ge­setz­ent­wurf ver­zich­tet. Die heute vom Bun­des­tag be­schlos­se­ne Re­ge­lung greift viele Ideen des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz auf.

Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll - nach Ab­schluss des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens - am 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten."

(Quelle: Pressmitteilung des BMJ v. 18.6.09)

Das Original der Pressemitteilung können Sie hier abrufen. Auf der Seite des BMJ finden Sie auch einen Link zum ursprünglichen Gesetzesvorschlag und zu dem Änderungsantrag aus Mai dieses Jahres.

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