Reichweite von Patientenverfügungen seit 18.06.2009 gesetzlich geregelt
Nach über sechsjährigen Bemühungen hat sich der Bundestag mehrheitlich für die vom rechtspolitischen Sprecher der SPD-Fraktion MdB Joachim Stünker eingebrachte Lösung für Patientenverfügungen entschieden. Danach werden Patientenverfügungen im Kern immer für verbindlich erklärt, wenn ein schriftlicher Patientenwille vorliegt. Er gilt auch unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Beispielsweise könnte ein Motorradfahrer schriftlich festlegen, dass im Falle eines Komas das Beatmungsgerät abgeschaltet werden muss, wenn ihm beide Beine abgenommen werden müssen. Ohne eine schriftliche Verfügung muss wie bisher der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Sind sich gesetzlicher Betreuer und Arzt bei dieser Entscheidung nicht einig, wird das Vormundschaftsgericht eingeschaltet.
Gleichwohl sollte nach unserer Auffassung immer die Vollmachtslösung vorgezogen werden, bei der ein Vertrauter die Vollmacht erhält, die Vorstellungen des Patienten durchzusetzen, weil der Bevollmächtigte auf alle etwaigen Situationen reagieren kann. Die notarielle Vorsorgevollmacht ist insbesondere für die wirtschaftlichen Angelegenheiten, so bei Grundbesitz, richtig.
Zu der gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesjustizministerium am 18.6.09 die folgende Pressemitteilung herausgegeben:
"Der Deutsche Bundestag hat heute in 3. Lesung den Vorschlag des
Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur
Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen.
Künftig werden die Voraussetzungen von
Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im
Gesetz bestimmt. Mit einer Patientenverfügung soll dem Arzt
der Wille eines Patienten vermittelt werden, der sich zur Frage
seiner medizinischen Behandlung nicht mehr selbst äußern
kann.
"Endlich gibt es mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit im
Umgang mit Patientenverfügungen. Vor allem die über 8
Millionen Menschen, die bereits eine Patientenverfügung haben,
können sich in Zukunft darauf verlassen, dass ihr
Selbstbestimmungsrecht gerade in einer Phase schwerer Krankheit
beachtet wird. Ich freue mich sehr, dass es nach jahrelangem Ringen
gelungen ist, die Patientenverfügung gesetzlich zu verankern
und damit die berechtigten Erwartungen von Millionen
Bürgerinnen und Bürgern zu erfüllen. Alle
Beteiligten brauchen klare Vorgaben und verlässliche
Regelungen, wenn sie über ärztliche Eingriffe bei
Menschen entscheiden müssen, die ihren Willen nicht mehr
selbst äußern können. Oberstes Gebot ist dabei die
Achtung des Patientenwillens. Die heute beschlossene Regelung
enthält daher zu Recht keine Einschränkung der
Verbindlichkeit von Patientenverfügungen. Sie gelten in jeder
Lebensphase. Wir knüpfen die Beachtlichkeit des
Patientenwillens weder an hohe bürokratische Anforderungen
noch an Art oder Stadium einer Krankheit. Künftig ist jede
schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und
Behandlungssituation entspricht, für alle Beteiligten
verbindlich. Wir stellen sicher, dass die Menschen in jeder Phase
ihres Lebens selbst entscheiden können, ob und wie sie
behandelt werden möchten. Zugleich gewährleisten wir,
dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den
Patientenwillen das Vormundschaftsgericht als neutrale Instanz
entscheidet.", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Volljährige können in einer schriftlichen
Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie
später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren
Willen nicht mehr selbst äußern können.
Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigter im Fall der
Entscheidungsunfähigkeit des Betroffenen an seine schriftliche
Patientenverfügung gebunden. Sie müssen prüfen, ob
die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen
Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des
Betroffenen zur Geltung bringen.
- Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu
verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit formlos
widerrufen werden.
- Gibt es keine Patientenverfügung oder treffen die
Festlegungen nicht die aktuelle Situation, muss der Betreuer oder
Bevollmächtigte unter Beachtung des mutmaßlichen
Patientenwillens entscheiden, ob er in die Untersuchung, die
Heilbehandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
- Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen kraft
Gesetzes in bestimmten Fällen für unbeachtlich
erklärt, wird es nicht geben.
- Die Entscheidung über die Durchführung einer
ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und
Betreuer bzw. Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde
Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert
die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten,
möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und
sonstiger Vertrauenspersonen.
- Sind sich Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter
über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung
des Vormundschaftsgerichts. Bestehen hingegen
Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen
vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.
Über eine gesetzliche Verankerung der
Patientenverfügung wurde lange diskutiert. Bereits im Jahr
2004 hatte das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf
für eine gesetzliche Regelung vorgelegt. Da die Abgeordneten
des Deutschen Bundestages dieses wichtige Thema jedoch ohne die
Bindung an Fraktionsgrenzen beraten wollten, hat die
Bundesregierung auf einen eigenen Gesetzentwurf verzichtet. Die
heute vom Bundestag beschlossene Regelung greift viele Ideen des
Bundesministeriums der Justiz auf.
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es soll
- nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - am 1. September 2009
in Kraft treten." (Quelle: Pressmitteilung des BMJ v. 18.6.09) Das Original der Pressemitteilung können Sie hier abrufen. Auf der Seite des BMJ finden Sie auch einen Link zum ursprünglichen Gesetzesvorschlag und zu dem Änderungsantrag aus Mai dieses Jahres.
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