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Bewerbungen schwerbehinderter Arbeitnehmer

Für Arbeitgeber stellt die Bewerbung schwerbehinderter Arbeitnehmer eine besondere Herausforderung dar. Insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ( AGG ) ergeben sich beim Bewerbungsverfahren zu beachtende Aspekte.

Aus den §§ 1 und 7 des AGG sowie aus § 81 Abs. 2 SGB IX ergibt sich für Arbeitgeber ein Verbot, Bewerber wegen einer Behinderung zu diskriminieren.

Nach § 15 Abs. 2 AGG hat der schwerbehinderte Bewerber bei einem Verstoß gegen dieses Benachteiligungsverbot einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gegen den Arbeitgeber. Diese Entschädigung beträgt regelmäßig 3 Bruttomonatsgehälter.

Wird dem Arbeitgeber ein solcher Verstoß vorgeworfen, ergibt sich aus dem Grundsatz der Förderung von Schwerbehinderten bei der Stellenbesetzung, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall zu beweisen hat, dass entweder keine Ungleichbehandlung des Schwerbehinderten vorliegt oder dass diese sachlich begründet ist.

Bereits vor Stellenausschreibung hat der Arbeitgeber zu überprüfen, ob der freie Arbeitsplatz an sich mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte. Bei dieser Prüfung ist der Betriebs- bzw. Personalrat anzuhören sowie die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen - natürlich nur, sofern diese Gremien im Unternehmen bestehen. Kommt für den Arbeitsplatz grundsätzlich die Besetzung mit einem Schwerbehinderten in Betracht, so ist dieser freie Arbeitsplatz der Agentur für Arbeit zu melden. Diese macht dem Arbeitgeber einen Vermittlungsvorschlag. Verstöße gegen dieses Verfahren begründen bereits eine Benachteiligung, die zum Entschädigungsanspruch führen kann.

Im Rahmen der Bewerbungsphase sind die Schwerbehindertenvertretung sowie der Betriebs- bzw. Personalrat unverzüglich über eingehende Bewerbungen von Schwerbehinderten sowie Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zu unterrichten. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber sowie die von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Schwerbehin-derten zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Lediglich bei offensichtlicher fehlender fachlicher Eignung gilt dies nicht.

Hat sich der Arbeitgeber dann im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gegen einen schwerbe-hinderten Bewerber entschieden, genügt zwar grundsätzlich eine formlose Absage, sollte der Arbeitgeber seine Schwerbehindertenquote allerdings nicht erfüllen, so hat er die Schwerbehin-dertenvertretung, den Betriebs- bzw. Personalrat sowie auch dem schwerbehinderten Bewerber unter Darlegung der Gründe unverzüglich die getroffene Entscheidung mitzuteilen.

Obwohl die Regelungen des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor dem Hintergrund des gesetzlichen Auftrags zur Schaffung gleicher Chancen für alle grundsätzlich begrüßenswert sind, nutzen einige wenige diese Ziele doch zur persönlichen Bereicherung – dieser zahlenmäßig geringfügige Personenkreis wird umgangssprachlich als "AGG-Hopper" bezeichnet. Ganz gezielt bewerben sich diese Menschen auf (eventuell sogar fehlerhafte) Bewerbungsanzeigen in dem Bewußtsein, Bewerbungskriterien nicht zu erfüllen um später unter Verweis auf eine angebliche Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung aus den Fehlern des Arbeitgebers Profit zu ziehen.

Um Probleme zu vermeiden ist eine umsichtige Prüfung im Einzelfall erforderlich. Im Zweifel helfen wir Ihnen dabei gerne.

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