BGH: Rechtschutzversicherung muss auch bei einer angedrohten Kündigung zahlen.
Bevor durch einen Arbeitgeber eine Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde, verweigern Rechtschutzversicherungen häufig die Übernahme von Kosten mit dem Argument, dass noch kein Versicherungsfall eingetreten sein soll - dies sei erst mit einer (rechtswidrigen) Kündigung der Fall. Hierzu hat am 19.11.2008 der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen IV ZR 305/07 hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Kündigung für den Fall angedroht, dass ein Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben werden würde. Der Arbeitnehmer setzte sich gegen das Verhalten des Arbeitgebers mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr.
Die Rechtschutzversicherung des Arbeitnehmers verweigerte eine Zahlung der Anwaltskosten, die durch seine anwaltliche Vertretung entstanden sind. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung der Rechtsposition des Klägers; dementsprechend stünde ihm auch ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
Diesen Standpunkt nehmen Rechtschutzversicherungen sehr häufig ein, was regelmäßig zu Schwierigkeiten führt, wenn sich Arbeitnehmer wegen eines Aufhebungsvertragsentwurfes beraten lassen wollen.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht der Rechtschutzversicherung nicht gefolgt und hat sie zur Zahlung verurteilt. Das Gericht bergündet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer ein tatsächliches Geschehen aufgezeigt hat, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes durch seinen Arbeitgeber verbunden hatte: Er habe ihm einen Aufhebungsvertrag angeboten, im Falle der Nichtannahme eine betriebsbedingte Kündigung angedroht, später mitgeteilt, dass er von der geplanten Stellenreduzierung betroffen sei, Angaben zur Sozialauswahl verweigert und dann zugleich ein befristetes Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages unterbreitet. An der Ernsthaftigkeit, das Arbeitsverhältnis auf diese Weise auf jeden Fall beenden und nicht etwa nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten von betrieblich bedingten Stellenreduzierungen und deren etwaigen Umsetzungen führen zu wollen, bestand nach diesen Behauptungen kein Zweifel. Auf diese vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hatte er den Vorwurf gegründet, der Arbeitgeber habe sein Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Vertragsverletzung begangen. Schon mit diesem behaupteten Verhalten begann sich die von der Rechtschutzversicherung mit dem Versicherungsvertrag übernommene Gefahr zu verwirklichen; der Rechtsschutzfall war damit eingetreten.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 213/2008)
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