Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Der Bundesgerichtshof – VI ZR 83/07 – hat am 22. April 2008 das Nachrichtenmagazin FOCUS verurteilt, einen Bericht richtig zu stellen, nach dem das Bundeskriminalamt angeblich bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen Terrorismusakten manipuliert und diese manipulierten Akten verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert habe. Der Bundesgerichtshof hat dabei auch die Frage positiv entschieden, dass einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen kann. Zunächst ist es von Bedeutung, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und nicht um ein reines Werturteil. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Eine Richtigstellung kann allerdings nur verlangt werden, wenn die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist. Zunächst trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regelungen. Den behauptenden Gegner trifft allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben, denn der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Es kann nicht sein, dass dem Betroffenen zugemutet wird, sich ins Blaue hinein zu rechtfertigen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre.
Kommt der Äußernde seiner erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen. Zwar muss ein Presseorgan seinen Informanten nicht namentlich benennen, es müssen aber nähere Umstände vorgetragen werden, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann.
Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie genießen jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann.
Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass auch Behörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt werden können. Sie sind jedenfalls dann auch zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Folge von Medienberichterstattung befugt, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
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