Erbrecht: Volle Versicherungssumme - und nicht lediglich die eingezahlten Prämien - unterliegt der Pflichtteilsergänzung
Bei einer Lebensversicherung des Erblassers mit widerruflichem Bezugsrecht unterliegen nicht nur die eingezahlten Prämien, sondern die volle Versicherungssumme dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. In dem vom LG Paderborn am 14.01.2008 - AZ 4 O 595/06 - entschiedenen Fall ging es darum, dass eine Erblasserin mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen und als widerruflich Bezugsberechtigte die von ihr testamentarisch festgelegten Erben eingesetzt hatte. Der enterbte Vater der Erblasserin machte als Pflichtteilsberechtigter Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Erben geltend und vertrat die Auffassung, dass jeweils die vollen Versicherungssummen - und nicht lediglich die von der Erblasserin eingezahlten Versicherungsprämien - für die Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Ansprüche in Ansatz zu bringen seien.
Das LG stellte klar, dass nach bisheriger Rechtsprechung des RG und des BGH bei einer Lebensversicherung für den Todesfall mit widerruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten ergänzungserheblicher Gegenstand der Schenkung nicht die Versicherungssumme, sondern die vom Erblasser entrichteten Prämien bis zum Grenzwert der Versicherungssumme ist, da der Versicherungsanspruch von dem Dritten originär aus dem Lebensversicherungsvertrag und nicht aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers (des Erblassers) erworben werde.
Allerdings habe der BGH in einem nach Insolvenzrecht zu beurteilenden Fall mit Urteil vom 23.10.2003 - AZ: IX ZR 252/01 - entschieden, dass bei einem Lebensversicherungsvertrag mit widerruflicher Bezugsberechtigung eines Dritten der Anfechtungsanspruch gegen den Dritten nach dem Eintritt des Versicherungsfalls stets auf Rückgewähr des Anspruchs auf die Versicherungssumme - und nicht bloß der gezahlten Prämien - gerichtet sei. Er hat dies damit begründet, dass der Bezugsberechtigte die Versicherungssumme als eine durch den Versicherer vermittelte unentgeltliche Leistung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO erwerbe, sofern der Bezugsberechtigte für den Erwerb keine Gegenleistung aufbringen müsse. Diese unentgeltliche Leistung sei auch im Falle einer anfänglichen Begünstigungserklärung als eine mittelbare Zuwendung des Versicherungsnehmers anfechtbar, da der Versicherungsnehmer die an den Bezugsberechtigten ausgezahlte Versicherungssumme mit seinen Prämienaufwendungen "erkauft" habe.
Das LG war der Auffassung, dass die zitierte Entscheidung des BGH zum Insolvenzrecht auf die vorliegende erbrechtliche Problematik übertragbar sei, da eigentlicher Gegenstand der SChenkung der Erblasserin der Anspruch auf die Versicherungssumme gewesen sei. Somit unterliege die gesamte Versicherungssumme zzgl. etwaiger Überschussanteile der Pflichtteilsergänzung.
Sollten Sie also einmal Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen wollen, achten Sie frühzeitig darauf, Informationen über die dem Nachlassbestand zugehörigen Lebensversicherungsverträge des Erblassers, insbesondere über die Versicherungssummen, zu sammeln. Hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich, auch bei der Errechnung und Geltendmachung der Ihnen zustehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
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