BAG: Vertraglichen Auschluss- und Verfallfristen geht es an den Kragen !
Eine Ausschlussfrist von 2 Monaten, die in einem Arbeitsvertrag enthalten ist, der vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde, ist ohne Anpassungsmöglichkeit unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 28.11.2007 – Aktenzeichen: 5 AZR 992/06 – entschieden, dass eine zweistufige Ausschlussfrist, nach der in der zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 2 Monaten zu erfolgen hat, nach § 301 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen entgegen Treu und Glauben. Das Bundesarbeitsgericht sieht es nicht als erforderlich an, die unwirksame Frist anzupassen, es hält die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für ausreichend.
Eine entsprechend formulierte Ausschluss- oder Verfallfristen finden sich in vielen Arbeitsverträgen. Arbeitgeber sollten dringend darüber nachdenken, Arbeitverträge anzupassen, damit von den bisherigen Ausschlussfristen wenigstens ein Mindestmaß übrig bleibt.
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