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BAG: Klageverzicht kann als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sein

Der Verzicht eines Arbeitnehmers auf eine Kündigungsschutzklage in einem Formular ist als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gem. § 307 BGB unwirksam, wenn der Arbeitnehmer dafür keine angemessene Gegenleistung erhält.

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6.9.2007 – 2 AZR 722/06 – lag folgender Fall zugrunde:

Die Arbeitnehmerin war als Verkäuferin bei einem Drogerieunternehmen angestellt.

Aufgrund von Kassendifferenzen wurde ihr die fristlose Kündigung ausgesprochen. Sie sollte dem Arbeitgeber zusätzlich auf dem Kündigungsformular bestätigen:

"Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet."

Nach Unterzeichnung dieses Formulars durch die Arbeitnehmerin und den Vertreter des Arbeitgebers erhob die Arbeitnehmerin gleichwohl eine Kündigungsschutzklage, weil sie ihren Verzicht für unwirksam hielt. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr Recht, weil der Arbeitgeber, ohne die Belange der Arbeitnehmerin angemessen zu berücksichtigen, keine Kompensation für den Klageverzicht vereinbart hatte, zum Beispiel durch Verlängerung des Beendigungszeitpunkts, der Veränderung der Beendigungsart, die Zahlung einer Entlassungsentschädigung oder den Verzicht auf Ersatzansprüche.

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