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Verhaltensbedingte Kündigung wegen fortwährend unterdurchschnittlichen Leistungen des Arbeitnehmers ("Minderleistung")

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein kann, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum qualitativ erheblich unterdurchschnittliche arbeitet.

Die vollständige Abfassung des Urteils des Bundesarbeitsgericht (BAG) liegt bislang nicht vor, wird aber demnächst auf der Homepage des  BAG nachzulesen sein. Der Pressemitteilung Nr. 5/08 vom 17.01.2008 ist aber schon jetzt zu entnehmen, dass das BAG in dem zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gekommen ist, dass fortwährend erbrachte qualitativ erheblich unter dem Durchschnitt liegende Leistungen eines Arbeitnehmers eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen können.

Im Fall ging es darum, dass - so behauptete es der Arbeitgeber - die Fehlerquote einer Arbeitnehmerin, die als Lager- und Versandarbeiterin beschäftigt war, ca. 3 Mal so hoch gewesen sein soll wie die durchschnittliche Fehlerquote einer vergleichbaren Arbeitskraft an dem betreffenden Arbeitsplatz. Außerdem habe die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Packfehler einen Imageverlust des Arbeitgebers sowie nicht unerhebliche Kosten für die Fehlerbeseitigung verursacht.

Das BAG hat hierzu klargestellt, dass es zwar grundsätzlich nicht ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer häufiger Fehler macht als ein mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer. Dies wird in der Rechtsprechung schon seit langem damit begründet, dass ein Arbeitsvertrag kein Werkvertrag ist, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, sondern ein Dienstverhältnis. Allerdings könne eine andauernde, deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Indiz dafür sein, dass er vorwerfbar seine vertragliche Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat, so dass eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gerechtfertigt sein kann.

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