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Wichtige Änderung im NRW-Verwaltungsrecht zum 1. 11. 2007

Durch das "Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau" vom 19.9.07 wird ab dem 1.11.2007 das nordrheinwestfälische "Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung" (AG VwGO.NRW) geändert. Dadurch fällt das sogenannte Vorfahren weitgehend weg.

Bislang musste ein Handeln der Verwaltung im Rahmen eines Vorverfahrens immer erst mit einem Widerspruch an die Widerspruchsbehörde angegriffen werden, bevor die Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden konnte. Ohne vorheriges Widerspruchsverfahren war die Klage unzulässig.

Durch das oben genannte Gesetz wird dies zum 1. 11. 2007 geändert. Verwaltungsakte, die während eines Zeitraums vom 1.11.07 bis 31.10.12 bekannt gegeben werden (oder im Verpflichtungsfall solche Verwaltungsakte, deren Erlaß in diesem Zeitraum abgelehnt wird) können sofort mit einer Klage zum Verwaltungsgericht angegriffen werden, soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 AG VwGO vorliegt. In dieser Vorschrift sind einige Ausnahmen geregelt. So ist zum Beispiel nach wie vor ein Vorverfahren zu führen, wenn dies durch Bundesrecht vorgeschrieben ist oder wenn dem Verwaltungsakt die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufbezogenen Prüfung zugrunde liegt.

Um im einzelnen zu klären, ob noch ein Vorverfahren erforderlich ist oder nicht, sollten Sie im Zweifelsfall anwaltlichen Rat einholen. Ansonsten besteht nicht nur die Gefahr, ein überflüssiges Verfahren zu führen, sondern auch, dass wichtige Klagefristen versäumt werden, weil fehlerhaft zunächst Widerspruch erhoben wird.

Den vorläufigen Gesetzestext finden Sie hier.

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