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Versicherungsrecht: Neues Gesetz tritt zum 1.1.2008 in Kraft

Der Deutsche Bundestag hat am 5.7.2007 die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verabschiedet. Am 21.9.2007 hat das Reformvorhaben unverändert den Bundesrat passiert, so dass es wie geplant am 1.1.2008 in Kraft treten kann.

Ein Grundpfeiler dieser Reform ist der höhere Verbraucherschutz. Die Versicherer müssen in Zukunft die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages besser beraten und informieren, wobei zu Beweiszwecken das Beratungsgespräch zu dokumentieren ist. Möchte ein Verbraucher eine solche Beratung nicht in Anspruch nehmen, so kann er hierauf nur dann wirksam verzichten, wenn er durch gesonderte schriftliche Erklärung auf die nachteiligen Auswirkungen des Verzichts hingewiesen worden ist.

Auch während eines laufenden Vertrages müssen Versicherungen umfassend informieren. Will ein Versicherungsnehmer z.B. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, muss er darauf hingewiesen werden, dass er den Vertrag auch ohne Prämienzahlung fortsetzen kann und dies möglicherweise wirtschaftlich sinnvoller ist.

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss grundsätzlich nur solche Umstände anzuzeigen hat, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, also ob ein Umstand für das versicherte Risiko überhaupt erheblich ist, obliegt damit noch stärker dem Versicherer als bisher.

Bei einer Pflichtversicherung wird dem Geschädigten künftig in bestimmten Fällen ein so genannter Direktanspruch gegen den Versicherer eingeräumt, der bereits für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt. Der Geschädigte wird daher in Zukunft die Versicherung unmittelbar in Anspruch nehmen können, was insbesondere dann von Vorteil ist, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

Auch das Widerrufsrecht wird vereinheitlicht. Nun wird nicht nur Verbrauchern, sondern auch Handwerkern und Freiberuflern das Recht eingeräumt, einen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen, bei einer Lebensversicherung 30 Tage. Die im bisherigem Recht vorhandene absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt dann ersatzlos.

Eine weitere Veränderung ist, dass das derzeitige noch geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip aufgegeben wird. Bisher war es so, dass der Versicherungsnehmer dann keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach neuem Recht bleibt es dabei, dass die Versicherung bei vorsätzlichen Verstößen von der Leistung frei wird, eine einfache, fahrlässige Herbeiführung aber versichert bleibt. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers kann entsprechend der Schwere des Verschulens anteilig gekürzt, jedoch nicht mehr vollständig versagt werden.

Erfreulich ist auch, dass nun für den Fall, dass ein Versicherungsvertrag im Laufe eines Versicherungsjahres von der Versicherung gekündigt oder durch Rücktritt beendet wird, der Versicherungsnehmer die Prämie auch nur noch bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen hat. Bisher ist es so, dass die volle Jahresprämie zu zahlen ist, obgleich der Vertrag bereits beendet wurde.

Bedeutsam ist insbesondere auch der ersatzlose Wegfall der Klagefrist. Bisher musste der Versicherungsnehmer einen Anspruch binnen 6 Monaten geltend machen, nachdem der Versicherer die Leistungen schriftlich abgelehnt und über die Klagefrist belehrt hat.

Da die Lebensversicherung für die private Altersvorsorge eine herausgehobene Bedeutung hat sind auch hier Änderungen eingearbeitet worden.  Der Anspruch auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz als Regelfall verankert. Damit erhält der Ver-sicherungsnehmer einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen Reserven der Versicherung.

Auch ist der Versicherungsnehmer darüber zu unterrichten, welche Leistungen zu erwarten sind. Die Angaben müssen realistisch sein und dem Versicherungsnehmer deutlich machen, dass es sich auch nur um eine Prognose handelt und nicht um eine garantierte Leistungszusage. Die Modellrechnungen müssen überlassen werden, damit später überprüft werden kann, ob der Versicherer die Modellrechnung auch unter Zugrundelegung realistischer Zinssätze aufgestellt hat.

Bei dem Rückkaufswert der Lebensversicherung ist künftig nach dem Deckungskapital der Versicherung zu berechnen. Diese Regelung gilt jedoch nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2008 neu abgeschlossen werden. Gleichzeitig wird reglementiert, dass die Abschlusskosten der Lebensversicherung bei einer Kündigung auf die ersten 5 Vertragsjahre verteilt werden.


Das Gesetz wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Es wird dann für alle nach diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge gelten. Auf laufende Verträge, die bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen werden, findet bis zum 31.12.2008 das alte Recht Anwendung. Danach gilt auch für solche Verträge das neue Recht.

Weitere Informationen des Bundesministeriums der Justiz finden Sie auch in unserer Newsmeldung aus Mai 2007.

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