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Insolvenzrecht: Kleiner Fehler - Große Wirkung

Mit diesen Worten eröffnete der Vorsitzende Richter die Sitzung des 9. Senates des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.9.2007 (Aktenzeichen: IX ZR 91/06). In der Angelegenheit, in der wir unsere Mandantin, eine GmbH aus Lemgo, vor dem Landgericht Detmold (LG), dem Oberlandesgericht Hamm (OLG)und schließlich mit dem zugelassenen BGH-Anwalt Dr. Geissler auch vor dem BGH vertreten haben, ging es um die Beurteilung des folgenden Sachverhalts:

Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hatte das Amtsgericht Detmold den Insolvenzverwalter Sch als vorläufigen sogenannten "schwachen" Insolvenzverwalter über das Vermögen des Büroausstatters K eingesetzt. Das Amtsgericht hatte den Verwalter ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und den Schuldnern verboten, an die Firma zu zahlen. Daraufhin hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Bankverbindung der Firma K auf Rechnungen mit dem Aufkleber überklebt "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf das Insolvenzanderkonto bei der Volksbank …".


Zu den Schuldnern der zahlungsunfähigen Firma K gehörte auch unsere Mandantin. Sie wollte auf dieses Konto die Kleinforderung von 86,25 € mittels Online-Banking überweisen. Dabei wurde versehentlich das Komma nicht mit eingegeben, so dass dem Konto des vorläufigen Insolvenzverwalters der Betrag von 8.625,00 € gutgeschrieben wurde. Das betroffene Untenehmen bat den vorläufigen Insolvenzverwalter, den unrechtmäßig erhaltenen überschießenden Betrag zu erstatten. Jeder ordentliche Kaufmann hätte die Erstattung sofort vorgenommen, der Fehler war ja ohne weiteres erkennbar.


Nicht so jedoch der vorläufige Insolvenzverwalter: Er leistete keine Rückzahlung und verweigerte die Erstattung der Überzahlung nach seiner am 01.03.2004 erfolgten Bestellung zum endgültigen Insolvenzverwalter mit der Begründung, der Bereicherungsanspruch des Unternehmens sei allenfalls eine einfache Insolvenzforderung, die unsere Mandantin zur Insolvenztabelle anmelden könne. Schon zu diesem Zeitpunkt war aber klar, dass einfache Insolvenzforderungen kaum befriedigt werden würden und unsere Mandantin auf diesem Wege so gut wie nichts bekommen würde.


Wir haben den zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Rechtsanwalt persönlich verklagt, weil auf das von ihm geführte Anderkonto gezahlt worden war und auch nur er über sein Konto verfügen kann. Das LG wies die Klage überraschend mit der Begründung ab, dass gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter kein Anspruch auf persönliche Rückzahlung entstanden sei und von ihm als endgültiger Insolvenzverwalter auch nichts gefordert werden könne, weil die Insolvenzordnung dafür keinen sog. Masseanspruch vorsehe. Unsere Mandantin sollte also völlig leer ausgehen.


Gegen das Urteil haben wir Berufung zum OLG eingelegt. Das OLG empfahl, den Antrag umzustellen und die Forderung als Masseforderung gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen und nur hilfsweise seine persönliche Haftung geltend zu machen.  Das OLG erklärte dem Insolvenzverwalter außerdem, dass auch gegen sein Einverständnis eine Klageumstellung erfolgen könne und vom Gericht zugelassen würde, weil eine Zustimmungsverweigerung rechtsmissbräuchlich sei. Der Insolvenzverwalter berief sich darauf, dass keine Masse vorhanden sei, er habe dem Amtsgericht mittlerweile die Massearmut angezeigt. Das OLG lies sich davon aber nicht beeindrucken und urteilte, dass ein Masseanspruch dem Grunde nach bestehe, für den Fall dass die Masse allerdings erschöpft sei, der Insolvenzverwalter persönlich für den Ausfall hafte.


Dagegen legte der Insolvenzverwalter Revision zum Bundesgerichtshof ein, die vom OLG zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden war. Der Vorsitzende des 9. Senats des Bundesgerichtshofs, der für Insolvenzsachen zuständig ist, begann seine Einleitung in der mündlichen Verhandlung mit den Worten, dass hier aus einem kleinen Fehler große Wirkungen entstanden seien und es sinnvoll gewesen wäre, wenn der Insolvenzverwalter nach gesundem Menschenverstand zu Anfang die Überzahlung erstattet hätte anstatt drei Instanzen zu bemühen. Der BGH erklärte weiter, dass bereits das LG ein falsches Urteil gefällt habe, als es entschied, dass der vorläufige Insolvenzverwalter nicht persönlich für die Rückerstattung hafte, denn er habe in seiner Person den Tatbestand der Bereicherung verwirklicht, gegen ihn bestehe auch heute noch ein Anspruch, weil er ungerechtfertigt bereichert sei. Der BGH erklärte allerdings auch, dass allein aus rechtswidrigen Handlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, (auch nicht aus der fehlerhaften Weiterleitung des Geldes auf das Massekonto), keine Masseansprüche entstünden, da er ja persönlich weiter hafte. Deshalb sei auch das Urteil des OLG fehlerhaft, soweit es dem Kläger Masseansprüche zuerkannt habe. Das OLG habe den Kläger außerdem auf eine falsche Fährte geführt und ihm empfohlen, die Klage gegen den Insolvenzverwalter in Person nur noch hilfsweise weiter zu betreiben, was nicht zulässig sei, sodass auch insoweit die Entscheidung des OLG als unzulässig aufgehoben werde. Das Gericht bezeichnete das Obsiegen des Insolvenzverwalters als einen bloßen Phyrrussieg weil er nach wie vor persönlich für die Rückzahlung des Betrages von 8.625,00 € hafte und damit rechnen müsse, nunmehr erneut persönlich auf diese Zahlung verklagt zu werden. Damit hat der BGH ein deutliches Wort gesprochen und mit seiner Entscheidung die Regelung aufgestellt, dass in derartigen Fällen ein Insolvenzverwalter, auch nach seiner Bestellung zum endgültigen Insolvenzverwalter noch persönlich  für Bereicherungen hafte..


Bedauerlich ist, dass in einer solchen Sache die Mandantin über drei Jahre auf die Rückzahlung ihrer Überzahlung warten muss, bis der Instanzenweg durchgelaufen ist, nur weil ein Insolvenzverwalter gegen alle Ratschläge nicht vom "gesundem Menschenverstand" Gebrauch machen wollte.

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