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Formularmäßiger (arbeitsrechtlicher) Klageverzicht unwirksam

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6.9.2007 (AZ: 2 AZR 722/06) entschieden, dass ein Klageverzicht unwirksam ist, der im Anschluss an eine Arbeitgebererklärung ohne Gegenleistung auf einem Formular des Arbeitgebers erklärt wird.

Der Mitarbeiter hatte die folgende Formulierung des Arbeitgebers auf einer Kündigungserklärung unterschrieben: "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wir verzichtet."

Nach Auffassung des Gerichts ist dieser Klageverzicht nach § 307 BGB unwirksam, da er den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2007

Achtung: Eine Klage gegen die Kündigung muss auch bei Unwirksamkeit des Klageverzichts innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden !

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