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Domainrecht: BGH entscheidet zu Treuhand-Domains ("Grundke.de")

Bereits im Februar 2007 hat der Bundesgerichtshof zur bis dahin unklaren Rechtslage bei sog. "Treuhand-Domains" entschieden. Jetzt liegt die Begründung der Entscheidung vor.

Danach ist eine Registrierung einer Domain für einen Dritten, die seinem Namen entspricht ("Treuhand-Domain) , zulässig, wenn offensichtlich erkennbar ist, für wen die Domain registriert wurde.

Am 08.02.2007 (Aktenzeichen: I ZR 59/04) hatte der BGH das Urteil in der Sache "Grundke.de" verkündet, wonach eine Person in eigenem Namen für einen Dritten eine Domain registrieren darf. Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Die Firma X hatte den Beklagten 1999 damit beauftragt, den Domainnamen www.x.de zu reservieren und eine Homepage für sie zu erstellen. Der Beklagte ließ diesen Domainnamen auftragsgemäß bei  bei der DENIC e.G. registrieren, allerdings unter Angabe seiner Firma als admin-c. Mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums im Sommer 2001, währenddessen unter dem Domainnamen der Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, erschien bei Aufruf der domain www.x.de die Homepage Firma X.

Der gleichnamige Kläger (er hieß ebenfalls X) hatte im Juli 2001 einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der DENIC erwirkt, da er die Domain www.x.de als Firmenauftritt nutzen wolle. Der Kläger berief sich mit seiner Klage auf sein Namensrecht nach § 12 BGB und nahm den Beklagten auf Freigabe der Domain in Anspruch. Er argumentierte, dass sein Namensrecht der Registrierung der Agentur als admin-c vorgehen würde, da die Agentur keinerlei Rechte am Namen habe.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Freigabe aus dem Namensrecht aus § 12 BGB zustehe. Zwar war der BGH wie die Vorinstanz der Meinung, eine wirksame Übertragung der Domain des Beklagten auf die Firma X habe nicht stattgefunden; da aber die Domain offensichtlich im Auftrag für einen Namensträger registriert wurde, könne sich der Inhaber, also die Beklagte, auf das Namensrecht des Auftraggebers, also der Firma X, berufen. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn für gleichnamige Namensträger eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestehe, zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn sich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger Ansprüche angemeldet hat, die Homepage eines Namensträgers unter dem Domainnamen befinde. Für den Fall, dass eine solche Homepage noch nicht bestünde, könne eine einfache und zuverlässige Überprüfung u.a. dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.

Im vorliegenden Fall reichte es dem BGH aus, dass alsbald nach Registrierung der Domain diese als Homepage für die Firma X genutzt wurde.

Obwohl für den zu entscheidenden Fall nicht einschlägig, geht aus dem betreffenden Urteil des BGH weiter hervor, dass der Nachweis, dass bereits bei Registrierung ein entsprechender Auftrag des Namensträgers vorgelegen hat, auch durch eine notarielle Beurkundung des Auftrags erfolgen kann.

Sollten Sie also zukünftig für sich oder Ihr Unternehmen eine Domain durch einen Dritten reservieren lassen wollen, empfehlen wir, auf „Nummer sicher“ zu gehen und die Auftragsvergabe an den Dritten notariell beurkunden zu lassen.

Weitere Informationen zum Domain-Recht erhalten Sie von RA A. Stückemann.

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