Zulassungsregelungen der Rechtsanwälte geändert
Am 1.6.2007 ist das "Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung in der Rechtsanwaltschaft" vom 26.3.2007 (Bundesgesetzblatt I S. 358 ff.) in Kraft getreten. Für Rechtsanwälte bringt dies einige Änderungen mit sich. Bislang war es so, dass Rechtsanwälte bei einem Amtsgericht und einem Landgericht zugelassen wurden und dann vor allen deutschen Amts- und Landgerichten auftreten durften (="postulationsfähig" oder "vertretungsbefugt" waren). Um auch vor den Oberlandesgerichten (OLG) auftreten zu dürfen, konnte nach mindestens fünfjähriger (unbescholtener) Tätigkeit die Zulassung zum OLG beantragt werden.
Nach den neuen Regelungen erfolgt die allgemeine "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" und die entsprechende Vereidigung nicht mehr durch einzelne Gerichte, sondern durch die Rechtsanwaltskammern. Nach dieser Zulassung darf der zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Anwalt vor allen deutschen Gerichten mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes (BGH) auftreten, da auch die fünfjährige Wartezeit für die OLG-Zulassung abgeschafft wurde. Vor dem BGH gelten allerdings noch immer besondere Zulassungsvoraussetzungen.
Mit dem neuen Gesetz wurde außerdem das sog. Zweigstellenverbot aufgehoben und Rechtssuchenden ein Auskunftsanspruch über die Haftpflichtversicherung des Anwalts gegenüber den Anwaltskammern gewährt.
Bitte lassen Sie sich nicht verwirren, wenn Sie auch zukünftig auf Rechtsanwaltshomepages oder -Briefköpfen noch Angaben über die Zulassung an bestimmten Gerichten finden. Diese Angaben sind falsch, der Rechtsanwalt, der die Gesetzesänderung nicht bemerkt hat, oder seinen Internetauftritt bzw. Briefkopf nicht (selbst) ändern kann, verhält sich unter Umständen sogar wettbewerbswidrig, da er mit einer Selbstverständlichkeit wirbt. Er setzt sich dem Risiko einer Abmahnung aus.
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