Massenentlassungsanzeige
- Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige
BAG, Urteil v. 23.3.2006 (Aktenzeichen: 2 AZR 343/05) (noch nicht veröffentlicht, vgl. aber Pressemitteilung des BAG 18/06)
In seinem Urteil vom 23.3.2006 hat sich das Bundesarbeitsgericht erstmals mit den Folgen der Entscheidung des EuGH vom 27.1.2005 auseinandergesetzt. Konträr zur bis dahin ständigen Rechtsprechung hatte der EuGH seinerzeit entschieden, daß unter einer "Entlassung" im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG nicht die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist zu verstehen ist, sondern der Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Dies warf vor allem die Frage auf, ob § 17 KSchG richtlinienkonform (= nach europarechtlichen Grundsätzen sind von Richtlinien abweichende nationale Vorschriften im Sinne der europäischen Normen anzuwenden) so auszulegen ist, daß eine Massenentlassungsanzeige schon vor Ausspruch der Kündigung zu erfolgen hat und ob eine nicht entsprechend erfolgte Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Bis zur Entscheidung des EuGH wurden beide Fragen durch das BAG verneint. Seit der EuGH-Entscheidung ist eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Entscheidungen der Instanzengerichte ergangen. Während manche Gerichte der Ansicht waren, § 17 KSchG sei einer richtlinienkonformen Auslegung unzugänglich, folgten andere dem EuGH.
In der oben zitierten Entscheidung hat das BAG jetzt erstmals Stellung bezogen: Grundsätzlich folgt das BAG dem EuGH und geht von der richtlinienkonformen Auslegung aus. Danach muß die Massenentlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Allerdings hat das BAG nicht über die zweite Frage der Unwirksamkeit der Kündigung entscheiden müssen, die für die Praxis mindestens ebenso bedeutsam ist: Das BAG führte hierzu aus, daß Arbeitgeber zumindest bis zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Entscheidung des EuGH Vertrauensschutz geniessen, der in der bis dahin herrschenden Rechtsprechung begründet ist.
In der Praxis dürfte die Entscheidung des BAG bedeuten, daß zumindest die Fälle geklärt sind, in denen Kündigungen ohne vorherige Massenentlassungsanzeige vor dem 27.1.2005 ausgesprochen worden sind. Diese Kündigungen sind aufgrund des Vertrauensschutzes zumindest nicht wegen der fehlenden Anzeige unwirksam.
Für danach ausgesprochene Kündigungen bleibt abzuwarten, ob das BAG die erfolgte Massenentlassungsanzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung ansieht, oder z.B. den Standpunkt vertritt, daß die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG nicht dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dient, sondern "nur" der Vorbereitung der Arbeitsverwaltung auf eine baldige Häufung entlassener Arbeitnehmer.
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