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Freistellung des Arbeitnehmers

  • Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung

BAG, Urteil v. 14.3.2006 (Aktenzeichen: 9 AZR 11/05)
(bislang nicht veröffentlicht - vgl. Pressemitteilung des BAG Nr. 17/06 v. 14.3.06)

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unter Verwendung der Formulierung "Freistellung von der Arbeitsleistung unter Anrechnung offener Urlaubsansprüche" erfüllen, er muß dazu im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich erklären, daß die Freistellung unwiderruflich erfolgt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer, der ein Kündigungsschreiben der genannten Art erhalten hatte, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Urlaubsabgeltung geklagt und seinen Anspruch damit gerechtfertigt, das keine ausdrücklich unwiderrufliche Freistellung erfolgt war. Die Klage wurde abgewiesen, es bleibt also zunächst dabei, dass die genannte Formulierung grundsätzlich weiter genutzt werden kann, auch wenn es sich sowohl für Arbeitgeber wie auch für Arbeitnehmer empfiehlt, sich zu diesem Thema aufgrund der geänderten Beurteilung durch Arbeitsagenturen und Sozialversicherungsträger beraten zu lassen.

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