Weiter- und Fortbildung
- Rückzahlung von Weiterbildungskosten
BAG, Urteil v. 21.7.2005 (Aktenzeichen: 6 AZR 452/04)
Häufig vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers für Kosten von Fort- und Weiterbildungen, die der Arbeitgeber finanziert hat, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer gekündigt wird. Derartige Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig, dies hat das BAG bereits mehrfach entschieden.
In einer weiteren Entscheidung kommt das BAG jetzt zum gleichen Ergebnis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten vereinbart, dass die Arbeitnehmerin die Kosten einer Fortbildung zur Altenpflegerin im Fall einer Kündigung innerhalb von zwei Jahren nach Ende der Fortbildung zurückzahlen sollte - und zwar in Höhe von 1/24 der Gesamtkosten für jeden Monat der Beendigung vor Ablauf von 24 Monaten. Maßstab der höchstrichterlichen Prüfung war die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Dies sah das Gericht nicht, sondern ging davon aus, dass die beruflichen Vorteile des Arbeitnehmers durch die Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis zur Bindungsdauer stand. Zwar könnten keine rechnerischen Gesetzmäßigkeiten gebildet werden, aber die Beurteilung beruhe auf richterrechtlich entwickelten Regelwerten, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich seien.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform erging. Mit der Abschaffung des AGBG durch das Schuldrechtsreformgesetz sind die früheren Regelungen zur AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge anwendbar geworden. Im vorliegenden Punkt dürfte sich die Rechtsprechung dadurch allerdings nicht maßgeblich ändern, da es auch nach der Reform auf die Frage ankommt, ob eine Partei durch formularmäßig verwandte Klauseln unangemessen benachteiligt wird.
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