Ausschlußklausel
- Berufung auf Unwirksamkeit von Auschlußfristen
BAG, Urteil v. 27.10.2005 (Aktenzeichen: 8 AZR 3/05)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten in einem (Formular-) Arbeitvertrag eine Ausschlußklausel verwandt, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis dann verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden und - bei Ablehnung - innerhalb von zwei weiteren Wochen eingeklagt werden.
Im Verfahren berief sich der Abeitgeber nun selbst auf die Unwirksamkeit der eigenen Klausel: Er hatte im Wege einer Widerklage einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen, nachdem er zuvor mit der Inanspruchnahme eines Dritten (im diesem Fall einer Versicherung) gescheitert war. Der Arbeitnehmer hatte sich dagegen auf die gegenseitige Ausschlußklausel berufen.
Das BAG gab dem Arbeitnehmer recht und verwehrte dem Arbeitgeber die Berufung auf die Unwirksamkeit der eigenen Bestimmungen. Kernargument: Der Verwender einer Klausel kann sich nicht auf die Unwirksamkeit derselben berufen, wenn die Unwirksamkeit auf einer einseitigen Ausnutzung der Vertragsfreiheit und der unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners beruht.
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