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Krankheit

  • Beweislast bei Fortsetzungserkrankung

BAG, Urteil v. 13.7.2005 (Aktenzeichen: 5 AZR 389/04)
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil v. 14.12.2005 (Aktenzeichen: 18 Sa 168/05)

Die BAG-Entscheidung, der in der zweiten genannten Sache jetzt auch das Landesarbeitsgericht Hamm gefolgt ist, stellte eine wichtige Änderung der früheren Rechtsprechung zur Frage dar, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer beweisen muß, daß im Anschluß an eine Krankheitsphase eine neue, andere Erkrankung und nicht eine Fortsetzungerkrankung vorliegt. Bislang war der fünfte Senat des BAG davon ausgegangen, daß der Arbeitgeber darlegen und beweisen muß, daß eine Fortsetzungserkrankung und nicht eine neue Erkrankung vorliegt.

Mit der zitierten Entscheidung vollzieht das BAG eine Wendung um 180°: Danach gilt jetzt wie auch vom LArbG Hamm angenommen, daß der Arbeitnehmer für eine neue, andere Erkrankung Tatsachen darlegen muß, wenn der Arbeitgeber eine solche bestreitet. Dazu muß der Arbeitnehmer unter Umständen seine Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, die Vorlage einer AU-Bescheinigung genügt nicht.

Begründet wird diese Beweislastverteilung wohl zutreffend damit, daß der Arbeitgeber kaum fundierte Tatsachen über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers treffen kann, die für eine Fortsetzungserkrankung sprechen. Dem Arbeitnehmer dagegen fällt eine Darlegung seines Zustandes ungleich leichter.

Die Entscheidung des BAG (und die Folgeentscheidung aus Hamm) sollte in allen Personalabteilungen bekannt sein!

FA ArbR Arndt Stückemann

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