Gewerkschaften
- Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung
BAG, Urteile v. 28.2.2006 (Aktenzeichen: 1 AZR 460/04 und 1 AZR 461/04) (bislang nur veröffentlicht in der Pressemitteilung Nr. 13 des BAG)
In zwei Verfahren hat das Bundesarbeitsgericht am 28.2.2006 entschieden, dass Gewerkschaften unabhängig davon, ob sie in Betrieben bereits Mitglieder haben, durch betriebsfremde Beauftragte werben dürfen. Die Anwerbung von Mitgliedern ist Teil ihrer grundgesetzlichen Betätigungsfreiheit, den Beauftragten ist deshalb ein Zutrittsrecht einzuräumen. Dies gilt im Einzelfall allerdings nicht uneingeschränkt, da das Zutrittsrecht gegen die Grundrechte des Betriebsinhabers z.B. auf einen störungsfreien Betriebsablauf abgewägt werden muß.
In einer der Entscheidungen des BAG lag so ein Einzelfall vor, das Recht des Betriebsinhabers überwog, die Klage wurde abgewiesen. Ebenso abgewiesen wurde allerdings die Klage des Arbeitgebers im zweiten Fall, der die Feststellung begehrte, daß die IG Metall seinen Betrieb nicht zur Mitgliederwerbung durch betriebsfremde Beauftragte betreten darf.
Ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach diesen beiden Entscheidungen daraus letztlich irgendeinen Erkenntnisgewinn ziehen können, bleibt abzuwarten, sobald die Entscheidungsbegründungen vorliegen, werden wir Sie hier darüber informieren.
FA ArbR Arndt Stückemann
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