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Änderungskündigung

  • Vorrang der Änderungkündigung vor der Beendigungskündigung

BAG v. 21.4.2005 (Aktenzeichen: 2 AZR 132/04) und
Landesarbeitsgericht Düsseldorf v. 16.11.2005 (Aktenzeichen: 12 Sa 1150/05)

Ein "alter Hut" in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ist, daß bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Danach muß die Beendigungskündigung das "letzte Mittel" (= sog. "ultima-ratio-Prinzip") darstellen, was nicht der Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer anderweitig auch zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. In diesem Fall muß der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen:

Hierzu hat das BAG unter dem genannten Aktenzeichen kürzlich eine Entscheidung getroffen, der das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gefolgt ist. Die Entscheidung bedeutet eine teilweise Änderung der früheren Rechtsprechung.

Anders als zuvor geht das BAG jetzt davon aus, das (von Extremfällen abgesehen) eine Beendigungskündigung auch dann wegen eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip unwirksam sein kann, wenn der Arbeitnehmer in Vorgesprächen angedeutet hat, daß er zu geänderten Arbeitsbedingungen wahrscheinlich nicht weiter arbeiten will. Auch in diesem Fall muß zunächst eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, quasi um dem Arbeitnehmer den Ernst der Lage klarzumachen.

Für Arbeitgeber bedeutet diese Entscheidung, das sie noch genauer als bisher darüber nachdenken müssen, ob der Arbeitnehmer nicht zu geänderten Arbeitsbeingungen weiterbeschäftigt werden kann. In der Praxis häufig vorkommende Vorgespräche über eine mögliche Weiterbeschäftigung mit Ablehnung des Arbeitnehmers können den Arbeitgeber nicht mehr davon entbinden, eine Änderungskündigung aussprechen zu müssen.

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