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Weitergeltung von Tarifnormen nach Betriebsübergang

Urteil des EuGH v. 9.3.2006 (Aktenzeichen: C-499/04, Werhof)

Die statische Weitergeltung von Tarifverträgen besteht gleichermaßen für tarifgebundene wie nichtorganisierte Arbeitnehmer, für welche Tarifverträge nur auf Grund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel gelten. Der Erwerber wird daher nicht durch Kollektivverträge gebunden, die nach dem Betriebsübergang geschlossen werden. Die vom BAG im Hinblick auf Gleichstellungsabreden angekündigte Änderung seiner Rechtsprechung ist damit obsolet.
Die erwerberfreundliche Entscheidung des EuGH stelle nicht nur die vom BAG angekündigte Änderung der Rechtsprechung bzgl. Gleichstellungsabreden in Frage, sondern die gesamte deutsche Rspr. zur Weitergeltung in Bezug genommener TV. Die Verfasserin legt zunächst den Ausgangssachverhalt und Vorlagefragen des LAG Düsseldorf dar und geht danach detailliert auf die Entscheidungsgründe des EuGH ein. Die Werhof-Entscheidung habe für die Auslegung aller drei infrage kommenden Richtlinien Relevanz. Bei der Auslegung sei die Beschränkung der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages zu beachten. Der Gesetzgeber habe nur die statische Wirkung von TV nach dem Betriebsübergang gewollt. Insoweit seien auch die Interessen des Erwerbers zu berücksichtigen, der sich auf das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit berufen könne. Dieses werde durch eine dynamische Bezugnahmeklausel möglicherweise verletzt.

Die Auswirkungen der Entscheidung auf das nationale Recht seien weit reichend. Es gehe nicht nur um die Auslegungsfrage, sondern es stehe die Weitergeltung von TV insgesamt im Raum. Im Falle der Tarifgebundenheit des Veräußerers habe der 4. Senat des BAG jüngst eine Änderung zulasten der AG in Aussicht gestellt. Betrachte man die Argumentation des EuGH, sei die beabsichtigte dynamische Weitergeltung von TV gegenüber nicht oder anderweitig gebundenen Arbeitgebern nunmehr unzulässig. Bei der Auslegung der Bezugnahmeklauseln sei künftig auch vom BAG das Grundrecht der negativen Vereinigungsfreiheit des Erwerbers zu beachten. Gleiches gelte in den Fällen fehlender Tarifgebundenheit des Veräußerers, in denen das BAG bisher ebenfalls eine dynamische Weitergeltung angenommen habe.

(nach einem Beitrag von Dr. Andrea Nicolai, in: DB 2006, Seiten 670-673)

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