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Privates Surfen im Internet am Arbeitsplatz

BAG, Urteil v. 7.7.2005 (Aktenzeichen: 2 AZR 581/04)

In dem vom BAG an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesenem Fall hatte ein Arbeitnehmer gegen eine fristlose und ordentliche Kündigung geklagt, die der Arbeitgeber wegen der Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz auch zur Anzeige von erotischen Internetinhalten ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung außerdem damit, dass vor der Nutzung ein Hinweis erfolge, wonach der Internetgebrauch nur zu dienstlichen Zwecken gestattet sei und porngrafische Seiten erst recht nicht angezeigt werden dürften. Der Arbeitnehmer wandte ein, dass er diesen Hinweis nicht zur Kenntnis nehmen konnte und außerdem keinerlei Schulung erfolgt sei. Er bestritt darüber hinaus, das Internet in dem zeitlichen Ausmass wie vom Arbeitgeber vorgetragen, genutzt zu haben.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und hielten weder die fristlose noch die fristgemäße Kündigung für gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück. Das Landesarbeitsgericht habe nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt. So sei durchaus denkbar, dass die Privatnutzung des Internets an sich (d.h. bevor in einer zweiten Stufe zu prüfen ist, ob eine Kündigung auch im Einzelfall gerechtfertigt ist) geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Insbesondere komme eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung in Betracht, wenn

- erhebliche Datenmengen heruntergeladen werden und damit die Gefahr der Virusinfizierung besteht
- die Art der heruntergeladenen Dateien die Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers in sich birgt
- dem Arbeitgeber Zusatzkosten entstehen
- oder der Arbeitnehmer in der Arbeitszeit surft und deshalb seine Arbeitsleistung nicht erbringt.

Auf eine Abmahnung braucht sich der Arbeitgeber regelmäsig nicht verweisen lassen, da der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber sein Verhalten dulden würde. Auch ist das BAG der Argumentation des Landearbeitsgericht nicht gefolgt, wonach der Arbeitgeber deutliche Nutzungsregelungen aufstellen muss und das Surfen außerdem ein sozialadäquates Verhalten darstellt.

Ob sich diese recht strenge Sicht im jetzt vor dem Landesarbeitsgericht weitergeführten Verfahren und der zukünftigen Rechtsprechung durchsetzt, muß abgewartet werden. Arbeitnehmern ist in jedem Fall zu empfehlen, bei der Internetnutzung Vorsicht walten zu lassen. Arbeitgeber sollten in jedem Fall klare Benutzungsregeln ausgeben und ihre Internetverbindungen auf Kosten (was freilich angesichts immer günstigerer Flatrates in den Hintergrund tritt) und Datenmengen überwachen.

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