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Schriftform befristeter Arbeitsverträge

BAG, Urteil vom 21.12.2005 (Aktenzeichen: 7 AZR 541/04)

Für befristete Arbeitsverträge gilt nach § 14 IV TzBfG das Schriftformerfordernis. Nach § 3 I Satz 2 TzBfG gilt dies auch für die sogennante Zweckbefristung. Zweckbefristete Arbeitsverträge sind im Gegensatz zu zeitbefristeten Arbeitsverträgen diejenigen mit Sachgrund befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge, bei denen der Beendigungszeitpunkt nicht datumsmäßig festgelegt ist, sondern von der Erreichung des Zwecks abhängig gemacht wird (in der zitierten Entscheidung war dies zum Beispiel das Auslaufen eines bestimmten Produktes).

Nach der Entscheidung ist es erforderlich, das bei solchen Zweckbefristungen der Vertragszweck schriftlich vereinbahrt wird, ansonsten ist die Befristung mit der Folge unwirksam, daß ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Im Umgang mit befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich Vorsicht angebracht. Die gesetzlichen Vorschriften sind kompliziert formuliert und ohne Kenntnis der dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen nur schwer umzusetzen. Lassen Sie sich beraten !

FA ArbR Arndt Stückemann

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