DIRO-Logo
Logo
     
 

Schriftformerfordernis bei Aufhebungsverträgen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 29.11.2005 (Aktenzeichen: 16 Sa 1030/05) (nicht rechtskräftig - Revision zum BAG unter dem Aktenzeichen 6 AZR 16/06 eingelegt)

Der durch das LArbG Düsseldorf entschiedene Fall ist ein schönes Beispiel dafür was alles passieren kann, wenn man sich darauf verläßt, dass nichts passiert: In der Entscheidung geht es um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages. Der beklagte Arbeitgeber übersandte dem klagenden Arbeitnehmer einen sogenannten Transfervertrag, mit dem ein Arbeitsverhältnis zu einer Transfergesellschaft begründet werden sollte. Wie in derartigen Fällen üblich enthielt dieser Vertrag eine Bestimmung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber einvernehmlich aufgehoben werden sollte. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag und faxte ihn an seinen Arbeitgeber. Die Faxkopie wurde von Arbeitgeber und Transfergesellschaft unterzeichnet. Später - und vermutlich mit den Leistungen der Transfergesellschaft nicht mehr zufrieden - machte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Vertragsaufhebung gelten und berief sich auf einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger letztlich recht: Es sah die Formerfordernisse des § 126 BGB als nicht erfüllt an, da die beim Empfänger ankommende Telefaxkopie keine Originalunterschrift enthält und damit keine formwirksame Urkunde ist.

In dieser Sache bleibt abzuwarten, ob das BAG die Auffassung der Vorinstanz teilt, höchstrichterliche Entscheidungen zu der Frage liegen bislang nicht vor. Doch am bisherigen Verfahren läßt sich erkennen, wie vorsichtig sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer mit dem Thema "Aufhebungsvertrag" umgehen müssen. Voreiliges Handeln oder leichtsinniges Vertrauen auf eine glückliche Zukunft sind in diesem Zusammenhang nicht angebracht. 

FA ArbR Arndt Stückemann

Zurück
     


Seite drucken
Seite versenden