Anrechnung von Vermietungseinnahmen bei Rückabwicklung
BGH, Urteil vom 09.02.2006 (Aktenzeichen: VII ZR 228/04) Der BGH hat entschieden, dass, sofern der Auftraggeber eine Rückabwicklung eines Vertrages über die Errichtung eines Bauwerks im Wege des großen Schadensersatzes (also Rückbau des Werkes inkl. etwaiger Rückübereignung des Grundstückes Zug um Zug gegen Rückzahlung der Vergütung) fordert, sich der Auftraggeber Mieteinnahmen, die er durch die Vermietung des vom Auftragnehmer errichteten Werkes bereits erzielt hat, anrechnen lassen muss.
Anders als bei der Eigennutzung einer Immobilie, deren Nutzungsvorteil bei einer Rückabwicklung des Vertrages in ein Verhältnis zum Wert der mit dem Erwerb getätigten Investitionen gesetzt und zeitanteilig linear ermittelt werdne muss, sind für die Schadensbemessung bei einer vermieteten Immobilie die tatsächlichen Mieteinnahmen abzgl. des Erhaltungsaufwandes maßgeblich.
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