DIRO-Logo
Logo
     
 

Ausschluss des Zurückbehaltungs-/ Leistungsverweigerungsrechts in AGB des Bauunternehmers unwirksam

BGH, Urteil vom 31.03.2005 (Aktenzeichen: VII ZR 180/04)

Mit Urteil vom 31.03.2005 hat der BGH entschieden, dass folgende, vom Bauunternehmer verwendete allgemeine Geschäftsbedingung undwirksam ist:
"Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen."
Der BGH hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass eine Klausel, die das Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers ohne Einschränkung ausschließt, der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB nicht standhält und daher unwirksam ist.
Bei der Auslegung der oben genannten Klausel kommt es auf das Verständnis des verständigen und redlichen Bestellers an.
Der Wortlaut der Klausel enthält keine Einschränkung, dass das Zurückbehaltungsrecht nur wegen nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen ist. Im Gegenteil ist danach nur die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ausgeschlossen. Die Klausel hätte insoweit sprachlich anders gefasst werden können und müssen. Ein objektiver Betrachter muss bei der vorgenannten Klausel davon ausgehen, dass das Zurückbehaltungsrecht generell ausgeschlossen ist. Letzteres ist unzulässig. 

Zurück
     


Seite drucken
Seite versenden