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VOB: Rüge der mangelnden Prüfbarkeit einer Schlussrechnung nach Ablauf der Prüffrist zwecklos

BGH, Urteil vom 23.09.2004 (Aktenzeichen: VII ZR 173/03)

Der BGH hat entschieden, dass sich der Auftraggeber nach Ablauf der 2-monatigen Prüffrist für die Schlussrechnung nicht mehr auf deren mangelnde Prüfbarkeit berufen kann.

Zwar regelt der VOB-Vertrag, dass die Fälligkeit der Schlussrechnung die Vorlage einer prüffähigen Rechnung voraussetzt; dies dient den Interessen beider vertragspartner und zwar zu dem Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Mit diesem Zweck ist es nicht mehr vereinbar, wenn der Auftraggeber den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Er hat vielmehr innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung zu erfolgen.

 

Hinweis für die Praxis: auch nicht prüfbare Schlussrechnungen können daher fällig werden! Dies bedeutete jedoch nich, dass der Auftraggeber damit an die Höhe der Rechnung gebunden wäre. Er kann vielmehr auch nach Ablauf der 2-Monatsfrist alle Einwendungen gegen den Inhalt der Schlussrechnung erheben, und zwar auch solche, die er schon gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass in einem Gerichtsverfahren das Gericht nicht nachvollziebare Rechnungsposten abweist.

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