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Überprüfung eines Mangels durch Versicherung kann zur Hemmung der Gewährleistungsverjährung führen

BGH, Urteil vom 27.01.2005 (Aktenzeichen: VII ZR 158/03)

Der BGH hat entschieden, dass die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 II BGb alte Fassung führt, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB (Allgemeine Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherung) erteilt worden ist.

Letzteres ist üblicherweise der Fall, die betreffende Klausel lautet: "Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben."

Demnach kommt es laut BGH auch nicht darauf an, ob der Architekt seine Haftpflichtversicherung selbst informiert hat oder letztere selbst aktiv geworden ist.

Nicht entschieden in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hat der BGH die Frage, wie es zu bewerten ist, wenn eine Regulierungsvollmacht nicht vorliegt. Auch hier dürfte u.E. eine Hemmung in Betracht zu ziehen sein, sofern der Architekt seine Versicherung aus eigenem Antrieb informiert hat.

Der BGH hat sich in dem hier einschlägigen Urteil auf die Vorschrift des § 639 II BGB alte Fassung berufen, den es mittlerweile nach der Schuldrechtsreform nicht mehr gibt. Wir meinen aber, dass die Grundgedanken der Entscheidung auch auf die seit dem 01.01.2002 geltende Fassung des BGB, dort § 203, übertragbar ist.

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