Mangelhaftigkeit einer von der vereinbarten Beschaffenheit abweichenden Werkleistung des Bauunternehmers
BGH, Urteil v. 10.11.2005 (Aktenzeichen: VII ZR 64/04) Der BGH hat am 10.11.2005 in einem unserer Meinung nach gerade auch für den privaten Bereich interessanten Urteil (AZ: VII ZR 64/04) entschieden, dass der Bauunternehmer ein funktionstaugliches und vor allem auch zweckentsprechendes Werk schuldet, welches den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entspricht.
Insbesodere hat der BGH klargestellt, dass die Beantwortung der Frage, ob ein Mangel des Werkes vorliegt, nicht davon abhängt, ob der Bauunternehmer aufgrund der ihm zugänglichen fachlichen Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wird. Die davon abweichende Leistung ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
Bekannterweise kommt es oft vor, dass Bauunternehmer oder Handwerker Mängel mit der Begründung abstreiten, sie hätten sich an die Herstellerangaben gehalten bzw. ihr Werk entspräche den anerkannten Regeln der Technik. Dem kann nun mit dem oben zitierten Urteil des BGH entgegengetreten werden.
Jochen Upheber
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